Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 2
- LAG Hessen, 13.11.2023 – 16 TaBV 72/23Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 01.03.2023 – 14 BV 1059/22Zitiert von 1
- BAG, 03.12.2020 – 7 AZB 57/20Verfahrensart - Schwerbehindertenvertretung - Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte der Vertrauensperson - StreitgegenstandsbegriffZitiert von 5
- BAG, 20.06.2018 – 7 ABR 39/16Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - AnhörungZitiert von 9
- LAG Niedersachsen, 25.08.2025 – 15 TaBV 23/25
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 – 12 TaBV 402/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 222 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/222#abs-1 (1) Die in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen bestimmen und wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/222#abs-2 (2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/222#abs-3 (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen; von ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/222#abs-4 (4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/222#abs-5 (5) Behinderte Frauen im Sinne des § 221 Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin. In Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertreterin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahlberechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen gewählt.